Ferienjobs. Mit Beginn der Sommerferien stellen viele Handelsunternehmen Schülerinnen und Schüler als Ferienjobber ein. Ob beim Auffüllen der Regale, im Lager oder bei einfachen Serviceaufgaben – Ferienjobs bieten jungen Menschen erste Einblicke in die Arbeitswelt und helfen Unternehmen, personelle Engpässe zu überbrücken.
Damit der Ferienjob rechtssicher durchgeführt wird, sollten Arbeitgeber jedoch die besonderen Vorgaben zu Arbeitszeit, Vergütung, Sozialversicherung und Jugendarbeitsschutz beachten.
Mindestlohn und Sozialversicherung
Grundsätzlich haben volljährige Ferienjobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt derzeit 13,90 Euro pro Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.
Für Jugendliche unter 18 Jahren, die noch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht.
Ferienjobs werden häufig als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt. Diese ist auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt und in der Regel sozialversicherungsfrei. Wird diese Grenze überschritten, sind die Beschäftigten entsprechend sozialversicherungspflichtig anzumelden.
Arbeitszeiten richten sich nach dem Alter
Je jünger die Beschäftigten sind, desto strenger sind die gesetzlichen Vorgaben:
- Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern lediglich leichte Tätigkeiten übernehmen und grundsätzlich höchstens zwei Stunden täglich arbeiten.
- Jugendliche ab 15 Jahren dürfen während der Schulferien maximal vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Zulässig sind höchstens acht Stunden täglich, 40 Stunden pro Woche sowie grundsätzlich nur Einsätze an Werktagen.
- Volljährige Schülerinnen und Schüler unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Arbeitsvertrag und Urlaub
Bei minderjährigen Ferienjobbern ist für den Abschluss des Arbeitsvertrages grundsätzlich die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat, entsteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Für Jugendliche gelten dabei – abhängig vom Alter – höhere Urlaubsansprüche als für Erwachsene.
Diese Tätigkeiten sind tabu
Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet unter anderem Arbeiten,
- die Jugendliche körperlich oder psychisch überfordern,
- bei erheblichem Lärm, Erschütterungen oder Gefahrstoffen,
- im Akkord,
- oder mit besonderen Unfallgefahren.
Geeignet sind dagegen beispielsweise einfache Verkaufshilfen, das Auffüllen leichter Waren, Botengänge, Telefondienste oder leichte Lager- und Sortierarbeiten.
Entgeltfortzahlung bei Krankheit
Auch Ferienjobber können Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits mindestens vier Wochen bestanden hat.